Allgemeine Liefer-, Verkaufs-, Vermiet- und Geschäftsbedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 1. Ausführung und Leistungsbeschreibung Chemischreinigung oder Waschbehandlung (Textilreinigung) werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die Textilreinigung umfasst nicht die Entfernung der nach dem Stand der Technik nicht entfernbaren Flecken. Die Chemischreinigung erfolgt nach der Begriffsbestimmung RAL 990 A 2, die eingesehen werden kann. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.

Sofern mehrere Wäschestücke zur Bearbeitung übergeben werden, ist eine von uns beziehbare Wäscheliste beizufügen. Sofern Abweichungen zwischen abgegebener Wäscheliste und unserem Zählergebnis vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuweisen, dass die Zahl der abgelieferten Wäschestücke identisch mit den Angaben auf der Wäscheliste ist.

Gardinen, Teppiche und Vorhänge sowie besonders wertvolle Sachen müssen gesondert abgegeben und erfasst werden, sie werden auch gesondert bearbeitet und berechnet.

2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut

Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des eingelieferten Stückes verursacht werden und die wir nicht durch eine einfache, fachmännische Warenschau erkennen können (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper, Knöpfe, Schnallen, Reisverschlüsse, Schaumgummiteile und andere verborgene Mängel), es sei denn, uns trifft ein Verschulden. Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt chemischreinigungsfähige oder waschbare Materialien enthält, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder wir dies durch einfache, fachmännische Warenschau nicht erkennen können. Sofern Reinigungsgut ohne jede Warenkennzeichnung (z.B. Steppdecken, Kissen, Kunststoffteile etc.) bearbeitet werden soll, übernehmen wir keinerlei Verantwortung für entstehende Schäden, es sei denn durch eine einfache, fachmännische Warenschau ist die Nichtbearbeitungsfähigkeit erkennbar.

3. Rücktritt

Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.

 

4. Rückgabe und Fristen

Die Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (Ticket) und Barzahlung ohne Abzug. Wer die Auftragsbestätigung vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt. Der Auftraggeber muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Liefertermin und ist uns der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt (z. B. Abgabe an Sozialeinrichtungen), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Der Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Reinigungspreis zuzüglich der Aufbewahrungskosten übersteigt. Wir garantieren keine Rückgabe der bearbeiteten Wäsche zu einem Fixtermin. Für den Fall, dass wir zum von uns angekündigten Rückgabetermin das Reinigungsgut nicht gereinigt zurückgeben können, ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall, dass das Reinigungsgut trotz aller Vorsicht in unserem Betrieb nicht unverzüglich aufgefunden und zurückgegeben werden kann, gibt uns der Kunde eine Nachsuchfrist von 6 Wochen ab angekündigten um das verlegte Reinigungsgut wieder aufzufinden. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Suchfrist ist ein eventueller Schadensersatzanspruch fällig.

Verlorene, anders als durch normalen Verschleiß beschädigte oder aus sonstigen Gründen nicht zurückgegebene Gegenstände hat der Kunde zum vorgenannten Abgabepreis/Listenpreis zu ersetzen. Im Zweifelsfall ist die Schadensursache vom Kunden darzulegen oder nachzuweisen. Dem Kunden steht frei nachzuweisen, dass Feiertag kein Schaden entstanden ist oder der Schaden geringer ist als der von Feiertag verlangt Abgabepreis/Listenpreis.

 

6. Lieferung und Abholung

Vereinbart der Kunde die Abholung und Lieferung (Reinigungs-/Wechselturnus) so sind die dafür anfallenden Transportkosten zu zahlen.

Sollte der vereinbarte Reinigungs-/Wechselturnus aus Gründen die Feiertag nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt) nicht eingehalten werden, so sind Gewährleistungs- und Rücktrittsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Kann der Turnus aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat nicht eingehalten werden, so sind die Vertragskosten die bei turnusmäßiger Reinigung/Auswechslung der Vertragsgegenstände entstanden wären fällig und zahlbar. Sollte beiderseits die Nichtlieferung nicht zu vertreten sein (z.B. Brand) können beiderseitig keine Ansprüche wegen der Nichterfüllung des Vertrags hergeleitet werden.

 

7. Beanstandungen – Mängel

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter Vorlage der Quittung (Rechnung, Lieferschein) oder unseres Zeichenetiketts gerügt werden. Sie können nur innerhalb von längstens 1 Woche berücksichtigt werden. Sofern Waren bei uns gekauft werden, sind Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen.

 

8. Preise, Verkauf und Eigentumsvorbehalt

Die Preise für unsere Reinigung entnehmen Sie bitte den aushängenden Preislisten. Für den Verkauf gilt: Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

Der Kunde verpflichtet sich die gelieferten Mietartikel sorgfältig zu behandeln und Wäsche, Berufsbekleidung, Handtuchrollen und Magnetschmutzmatten nur durch Feiertag bearbeiten zu lassen.

 

9. Kurzfristvermietung

Wir vermieten Wäsche für jede Gelegenheit. Sie erhalten die Wäsche für einen Zeitraum von 7 x 24 Stunden (7 Tage) zum Pauschalpreis zur Verfügung gestellt. Wird die Wäsche nicht innerhalb der Frist von 7x 24 Stunden zurückgegeben, erfolgt eine Nachberechnung durch uns und zwar pauschal in Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises. Die Nachberechnung erfolgt jeweils wöchentlich. Dem Kunden bleibt es aber nachgelassen, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, die vermietete Wäsche nur durch uns bearbeiten (reinigen) zu lassen. Sofern der Kunde die vermietete Wäsche nicht zurück gibt oder in beschädigten Zustand zurück gibt, ist er verpflichtet uns Schadensersatz zu leisten. Der Schadenersatz bemisst sich nach dem Neupreis des jeweiligen Wäschestückes gemäß unserer Verkaufsliste. Auch hier bleibt dem Kunden nachgelassen, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder ein geringerer Schaden entstanden ist

 

10. Langfristvermietung

 

Die Vermietung erfolgt als Dauerauftrag und es wird ein gesonderter Vertrag geschlossen mit zusätzlichen besonderen Bedingungen. Der Vertrag kommt unbeschadet einer etwa vorher erfolgten Unterzeichnung auch durch widerspruchslose Übergabe und Annahme der im Lieferschein verzeichneten Waren zustande.

Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder unter Nichtbeachtung der vereinbarten Kündigungsfristen kündigt und/oder die Leistung von Feiertag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht mehr in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, Feiertag angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung entfällt, wenn der Kunden den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund kündigt, wobei die Kündigung aus wichtigem Grund nur berechtigt ist, wenn Feiertag trotz schriftlicher Aufforderung Beanstandungen nicht beseitigt. Die Höhe berechnet sich aus der entgangenen Nutzungszeit bezogen auf die Waschmenge monatlich abzüglich ersparter Aufwendungen von 28%.

Daher verpflichtet sich der Auftraggeber bei Beendigung des Vertrages die zur Verfügung gestellten Artikel zum Zeitwert zu kaufen egal aus welchem Rechtsgrund. Der Zeitwert berechnet sich aus dem Neulieferdatum und dem Abgabepreis auf der Grundlage von 156 Wochen Neuteilnutzungsdauer.

Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Geschäftsaufgabe, des Inhaberwechsels oder sonstiger wesentlicher Veränderungen des Geschäftsbereiches des Kunden, die Veränderungen Feiertag unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt jedoch davon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, bei Inhaberwechsel die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dem Nachfolger aufzuerlegen; dieser tritt als neuer Auftraggeber in den Vertrag ein. Kommt der Nachfolger den Vertragspflichten nicht nach, so bleibt der Kunde zur Vertragserfüllung gegenüber Feiertag, auch wenn er die Artikel seinem Nachfolger überlassen hat, verpflichtet.

Der Kunde verpflichtet sich die vorgenannten Mindestwaschmengen abzugeben. Bei den vereinbarten Waschmengen handelt es sich um eine Durchschnittsmenge pro Monat, die abgegeben werden soll, um die Kostendeckung zu erreichen. Wird diese Durchschnittsmenge im Monat unterschritten ist Feiertag berechtigt die Differenzmenge zu berechnen.

Die Abrechnung erfolgt monatlich auf der Grundlage der vorstehenden oder auf gesondert geführten Listen stehenden Stückzahlen bzw. nach erfolgter gewaschener Menge die laut Lieferschein ausgeliefert werden. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar netto Kasse am 25. eines Monats. Die Wäsche wird extra für den Kunden beschafft, deshalb wird der Vertrag auf 3 Jahre fest vereinbart. Wird der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.03. oder 30.09. eines Jahres schriftlich gekündigt, so verlängert er sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.

Feiertag ist berechtigt, eine Anpassung der Vertragskosten im Rahmen eigener gestiegener Kosten für Personal, Reinigungsmaterial und Transportkosten zu verlangen. Eine solche Anpassung ist jedoch in den ersten sechs Monaten ausgeschlossen.

 

11. Haftung

Soweit wir wegen der Bearbeitung von Wäsche - gleich aus welchem Rechtsgrund- haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Sofern wir zum Schadensersatz verpflichtet sind und Wäscheteile betroffen sind, die wir regelmäßig selbst vom Hersteller beziehen, behalten wir uns vor, anstatt Geldersatz Naturalersatz zu leisten. Wir haften nur in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluss einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen. Die Versicherungsprämie richtet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste, wobei sich Aufpreis bzw. Versicherungsprämie sich nach dem angegebenen Zeitwert richten. Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge (z. B. Lederreinigung, Teppich- und Polstermöbelreinigung, Färben). Soweit wir aus dem Verkauf von Waren -gleich aus welchem Rechtsgrund- haften, kann ebenfalls nur Geldersatz verlangt werden. Unsere Haftung ist allerdings auf das 3-fache des jeweiligen Verkaufspreises beschränkt.

 

12. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

Soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, bleiben die Rechte des Auftraggebers durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt sofern wir die Verletzung des Lebens, der Körper oder der Gesundheit des Auftraggebers zu vertreten haben, sowie bei schriftlichen Einzelvereinbarungen.

 

13. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für gewerbliche Kunden Bremen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was sie wirtschaftlich gewollt haben.

 

(Stand 2021)